Art. 5

SCHECKG · Scheckgesetz

(1)Der Scheck kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order";an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;an den Inhaber.
(2)Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.
(3)Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 SCHECKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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