§ 3 – Begriffsbestimmung

SCHFAUSBV_2025 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,
2.Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,
3.Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,
4.Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,
5.Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,
6.technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.
Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SCHFAUSBV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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