§ 11a – Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

SCHFHWG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1)Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(2)Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11a SCHFHWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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