§ 16 – Weitere Aufgaben
SCHFHWG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.06.2022 – 1 B 142/22
- BGH, Urt. v. 26.04.2018 – III ZR 367/16ECLI:DE:BGH:2018:260418UIIIZR367.16.0
Drittschutz Eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.
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