§ 32 – Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

SCHFHWG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1)Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.
(2)Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 SCHFHWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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