§ 9 – Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe

SCHHALTHYGV · Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

(1)Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich 1.Belegungsdatum,
2.den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
3.Umrauschen,
4.Aborte,
5.Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
6.lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
7.aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2)Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Umrauschquote in vom Hundert =(Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) x 100 Zahl der Belegungen einschließlich der UmrauschbelegungenAbortquote in vom Hundert =(Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) x 100Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Abortenach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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