§ 14

SCHIEDSAMTSO · Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein Antrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem Vorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oder des zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu stellen. Die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 13.08.2014 – B 6 KA 6/14 RECLI:DE:BSG:2014:130814UB6KA614R0

    1. Die formellen Voraussetzungen einer Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt können auch erfüllt sein, wenn bereits keine Vertragsverhandlungen zustande gekommen sind. 2. Die Gesamtvergütung ist auch nach der Rechtslage des Jahres 2013 jeweils für das Folgejahr auf der Basis der für das Vorjahr vereinbarten Gesamtvergütung zu vereinbaren und hat sich an den gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Veränderungen zu orientieren (Prinzip der Vorjahresanknüpfung). 3. Die jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur darf das Schiedsamt für den Regelfall in Höhe des Mittelwerts zwischen den beiden vom Bewertungsausschuss mitgeteilten Veränderungsraten (vertragsärztliche Behandlungsdiagnosen und demographische Kriterien) festsetzen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 SCHIEDSAMTSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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