§ 13

SCHIEDSG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, soweit nicht die Schiedsstellen für Arbeitsrecht oder die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte zuständig sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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