§ 2

SCHIEDSG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

(1)Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
(2)Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SCHIEDSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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