§ 10 – Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“

SCHILICHTMSTRV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk

(1)Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er gestalterische, rechtliche, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2)Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: 1.die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere: a)Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs-, Herstellungs-, Instandsetzungs- und Montageverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen, Werkzeugen sowie Werk- und Hilfsstoffen planen,
b)mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
c)Gefährdungsbeurteilungen, auch unter Berücksichtigung von Störungen im Ablauf, durchführen,
d)Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Baugruppen, Farben, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, leistungsbezogen bewerten und erläutern,
e)Konstruktionszeichnungen, Arbeitsanweisungen, Schalt- und Belegungspläne, Montageanweisungen und baustellenbezogene Hinweise erarbeiten, bewerten und korrigieren,
f)Vorgehensweise zur Planung und Organisation von Liefer- und Ausführungsterminen, dem Transport sowie der Lagerung von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten erläutern und begründen sowie
g)Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten, insbesondere Hebezeuge, Leitern und Gerüste unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen und begründen,
2.Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere: a)berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
b)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
c)Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
d)Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen an Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstellungs-, Montage- und Instandsetzungsverfahren sowie Verbundtechniken erläutern und begründen, insbesondere bei aa)Verwendungszwecken von Lichtsystemen und Beleuchtungsarten,
bb)leitenden Verbindungen in Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen sowohl im Hoch- als auch Niederspannungsbereich,
cc)dem Auftragen und Beschichten mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,
dd)der Herstellung von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen sowie
ee)dem Anwenden von Drucktechniken sowie
e)fachgerechte Entsorgung von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen, welche bei der Herstellung, Instandsetzung sowie dem Rückbau entstehen, organisieren und
3.Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere: a)Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
b)Leistungen dokumentieren,
c)vorgegebene Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
d)Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kunden über Handhabung, Sicherheitsvorschriften, Pflege und Wartung erläutern,
e)Leistungen abrechnen,
f)auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und betriebsbezogene Konsequenzen ableiten,
g)Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
h)Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläutern und bewerten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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