(Fundstelle: BGBl.
I 2004, 1883 - 1886;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)- Zeitliche Gliederung -
Fachrichtung Linienfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3.
Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.
Während des 2.
Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
B.
1.
Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5 Umweltschutz, Lernziel d,
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3 Datenschutz und Datensicherung,
6.
Klarierung,
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5.
Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6.
Klarierung,
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
2.
Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
5.
Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Betriebliches Rechnungswesen,
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.
Marketing, Lernziele b und c,
8.
Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3 Controlling,
5.
Marketing, Lernziele d und e,
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8.
Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.
Marketing, Lernziele b und c,
8.
Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
3.
Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II. 2) 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 1.2 Intermodale Transporte,
II. 1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
II. 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
I. 5.
Marketing, Lernziele d und e,
I. 8.
Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,
I. 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I. 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I. 9.
Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,
II. 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 1.2 Intermodale Transporte,
II. 1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,
II. 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,
fortzusetzen.----------
1) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2) Abschnitt II: Fachrichtung Linienfahrt
Fachrichtung Trampfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3.
Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.Während des 2.
Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
B.
1.
Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5 Umweltschutz, Lernziel d,
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3 Datenschutz und Datensicherung,
6.
Klarierung,
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5.
Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6.
Klarierung,
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
2.
Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
5.
Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Betriebliches Rechnungswesen,
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.
Marketing, Lernziele b und c,
8.
Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3 Controlling,
5.
Marketing, Lernziele d und e,
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8.
Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.
Marketing, Lernziele b und c,
8.
Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
3.
Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II. 2) 2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 2.2 Befrachtung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
I. 5.
Marketing, Lernziele d und e,
I. 8.
Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,
I. 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I. 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I. 9.
Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,
II. 2.3 Projektlogistik
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,
II. 2.2 Befrachtung
fortzusetzen.----------
1) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2) Abschnitt II: Fachrichtung Linienfahrt
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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