§ 5

SCHKISPVDBEST_1 · Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1)Die für die Schüler- und Kinderspeisung erforderlichen Warenfonds sind in die Warenfondspläne der zentralen und betrieblichen Fondsträger - ohne gesonderten Ausweis - einzuordnen.
(2)Für die Planung der Haushaltsmittel und die Bilanzierung und Planung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens für die Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung gelten die entsprechenden Regelungen der Planungsordnung und die zweigspezifischen Regelungen.
(3)Die Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehälter für die Schüler- und Kinderspeisung wird durch das Volkseigene Kontor Handelstechnik gemäß Anlage 4 wahrgenommen.
(4)Die Richtwerte für die Arbeitsproduktivität gemäß Anlage 5 sind Orientierungen für Aufgabenstellungen zur sozialistischen Rationalisierung und Grundlage für Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung und entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SCHKISPVDBEST_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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