§ 1 – Geltungsbereich

SCHLEUSV · Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

(1)Diese Verordnung gilt für die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achterwehrer Schifffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk (Eider).
(2)Die Schleusenbereiche werden begrenzt: 1.Brunsbüttellandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie vom Anleger Kreystraße über die Köpfe der Schleusenleitwerke bis zur Hafengrenze des Südkais, westlich durch die Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer,
2.Kiel-Holtenaulandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer und die Grenzen des Schutz- und Sicherheitshafens Kiel-Holtenau, westlich durch die Verbindungslinie von der westlichen Ecke des Entwässerungskanals über den Kopf des südlichen Leitwerkes der Neuen Schleusen zum Südufer,
3.Strohbrücklandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig südlich durch eine Verbindungslinie vom Schreibpegel rechtwinklig zum gegenüberliegenden Ufer,nördlich durch eine Linie in Fortsetzung der geraden Uferlinie des Nord-Ostsee-Kanals,
4.Gieselaulandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig nördlich und südlich durch Verbindungslinien von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke; ausgenommen ist die Straßenbrücke,
5.Lexfährlandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke. Ausgenommen ist die Straßenbrücke,
6.Nordfeldlandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien geradlinig vom Nordufer über die Köpfe der Leitwerke bis zum Ende der Steinböschungen,
7.Eider-Sperrwerklandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie von der am Nordufer gekennzeichneten Schleusengrenze bis zum Kopf des Leitdammes Süd,westlich durch die Verbindungslinie vom Kopfdalben des Leitdammes Nord bis zum Kopf des Leitdammes Süd; ausgenommen ist die Landesstraße.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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