§ 8 – Befahren der Landflächen im Schleusenbereich

SCHLEUSV · Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

(1)Das Befahren der Landflächen ist nur den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bediensteten sowie den Personen gestattet, die eine Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes besitzen.
(2)Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend. Auf den Schleusenmauern und Schleusentoren ist das Fahren und Abstellen von Fahrzeugen einschließlich Mopeds und Fahrrädern verboten. Die besonders gekennzeichneten Parkplätze dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 SCHLEUSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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