§ 1

SCHLMONAUFHG · Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutschen Kanälen

Das staatliche Schleppmonopol auf dem Rhein-Herne-Kanal mit den Verbindungen zur Ruhrwasserstraße und zum Rhein, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Mittellandkanal mit seinen Zweigkanälen und den Abstiegen zur Weser und zur Leine, auf dem Dortmund-Ems-Kanal und der kanalisierten Ems wird aufgehoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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