§ 3 – Stellung im Rechtsverkehr

SCHLUSSFING · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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