§ 10

SCHREGDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen. Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß über der ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Striche durch einen von oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so ist auf jeder Seite entsprechend zu verfahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 SCHREGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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