§ 28

SCHREGDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(1)In der zweiten Abteilung sind einzutragen: 1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
2.in Spalte 2:a)der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder;
b)bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
c)bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
3.in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
4.in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;
5.in Spalte 5:a)bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der zuständigen Behörde usw.);
b)der Verzicht auf das Eigentum;
c)die Übertragung einer Schiffspart;
d)die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
e)die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
f)die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders;
g)die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
(2)Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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