§ 6

SCHREGDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 SCHREGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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