§ 68

SCHREGDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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