§ 73g

SCHREGDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 73g SCHREGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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