§ 12

SCHREGO · Schiffsregisterordnung

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben: 1.der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;
2.die Gattung und der Hauptbaustoff;
3.der Heimatort;
4.der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
5.bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;
6.der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;
7.der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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