§ 47

SCHREGO · Schiffsregisterordnung

(1)Bei einer Schiffshypothek, die für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier eingetragen ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird. Die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
(2)Dies gilt nicht, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach § 74 des Gesetzes über Rechte an Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 SCHREGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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