§ 3 – Meisterprüfungsarbeit

SCHRISEMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk

(1)Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen: 1.eine mindestens 4seitige mehrfarbige Akzidenzarbeit mit Text und Bild im Format DIN A 4 nach eigenem Entwurf,
2.ein mindestens 8seitiger Titelbogen nach eigenem Entwurf,
3.eine mindestens 3teilige mehrfarbige Geschäfts-Drucksachenserie nach eigenem Entwurf.
(2)Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Die Entwurfsskizzen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SCHRISEMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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