(1)Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2)Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit und damit die Befähigung: 1.in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
2.sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.
(3)Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit wahrnehmen zu können: 1.Planen und Organisieren von Sicherheits- und Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, personeller und sozialer Rahmenbedingungen;
2.Durchführen von Sicherheitsanalysen und Entwickeln von Sicherheitskonzepten; Übertragen von Sicherheits- und Ordnungsaufgaben auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung;
3.Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; dazu gehören ihre Einführung in neue Arbeitsbereiche, ihre Anleitung zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln, ihre Vorbereitung auf besondere psychologische Anforderungen ihrer Tätigkeit sowie die verantwortliche Ausbildung von Auszubildenden;
4.Überwachen von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen; Sicherstellen der Kontrollen der eingesetzten Technik hinsichtlich ihrer Eignung und Funktion;
5.Steuern der Arbeitsabläufe; Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten;
6.Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen; in enger Zusammenarbeit mit den für die Sicherheit zuständigen Fachkräften die Einhaltung der Arbeits-, Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; sensibilisieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Belange des Informations- und Datenschutzes.
(4)Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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