§ 5 – Zwischenprüfung

SCHSISERVAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt.
(4)Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gefährdungspotenziale erkennen,
b)Maßnahmen der Sicherung durchführen und dokumentieren,
c)sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen anpassen sowie
d)den rechtlichen Handlungsrahmen beachten
kann;
2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SCHSISERVAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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