§ 5a – Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen

SCHSV_1998 · Schiffssicherheitsverordnung

(1)Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unterliegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im Verlauf seiner Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt, müssen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die das Schiff nach § 6 erfüllen müsste.
(2)Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt, muss mindestens die Anforderungen einhalten, die ein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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