§ 4 – Löschung von Eintragungen

SCHUFV · Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

(1)Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.
(2)Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn 1.die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist,
2.das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder
3.die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SCHUFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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