§ 13 – Prüfungsbereich Schuhtechnik

SCHUHFAUSBV_2017 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

(1)Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,
2.Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
3.Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,
4.Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
5.Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,
6.Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,
7.Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,
8.Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,
9.Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,
10.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie
11.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 SCHUHFAUSBV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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