§ 8 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

SCHUHFINDMEISTPRV_2013 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung

(1)Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind: 1.im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen und
2.im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den beiden Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch.
(2)Ist die Prüfung bestanden, so sind folgende Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,
2.im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ die Bewertungen der beiden schriftlichen Situationsaufgaben, des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3)Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, die beiden schriftlichen Situationsaufgaben sowie das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4)Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 SCHUHFINDMEISTPRV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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