§ 3

SCHULDMIT_G · Gesetz zur Mitübernahme der Schulden des Erblastentilgungsfonds, des Bundeseisenbahnvermögens sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in die Bundesschuld

(1)Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999 fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in § 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in den §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entsprechend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum erzielten Krediteinnahmen zur Erfüllung der Tilgungsverpflichtungen für die von § 1 erfaßten Verbindlichkeiten werden als Krediteinnahmen des Bundes behandelt.
(2)Die vom Bund an den Erblastentilgungsfonds seit dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung werden auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen angerechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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