§ 7 – Löschung

SCHUNFDATG · Schiffsunfalldatenbankgesetz

(1)Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch automatisiert nach zehn Jahren ab dem Tag des Unfalls.
(2)Nicht personenbezogene Daten sind nach Ablauf von 30 Jahren automatisiert zu löschen.
(3)Im Falle Minderjähriger sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschungsfrist fünf Jahre beträgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SCHUNFDATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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