§ 2

SCHVERSCHRFRDW_G · Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen

(1)Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(2)Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.
(3)Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SCHVERSCHRFRDW_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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