§ 11 – Ort der Gläubigerversammlung
SCHVG · Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 31.05.2016 – XI ZR 370/15ECLI:DE:BGH:2016:310516UXIZR370.15.0
Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.
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