§ 23 – Bußgeldvorschriften

SCHVG · Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,
2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,
3.entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder
4.entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 SCHVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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