§ 19 – Berichtsentwurf

SCHWARMFDPV · Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503

(1)Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung zu übermitteln.
(2)Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechenden Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung zu übersenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 SCHWARMFDPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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