§ 3 – Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung

SCHWARMFDPV · Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503

(1)Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.
(2)Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.
(3)Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung.
(4)Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.
(5)Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SCHWARMFDPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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