§ 18 – Antrag

SCHWBWV · Werkstättenverordnung

(1)Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2)Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden.
(3)Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 SCHWBWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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