§ 4 – Information der Leitungen
SEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 3/23ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR3.23.0
- BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 6/23ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR6.23.0
- BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 37/20ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR37.20.0
Das Verhandlungsverfahren über eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuholen, wenn es bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterblieben ist, weil deren Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten.
- BAG, EuGH-Vorlage v. 17.05.2022 – 1 ABR 37/20 (A)ECLI:DE:BAG:2022:170522.B.1ABR37.20A.0
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV darum, die Fragen zu beantworten: 1. Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 in Verbindung mit Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2001/86/EG dahin auszulegen, dass bei der Gründung einer Holding-SE durch beteiligte Gesellschaften, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, sowie ihrer Eintragung in das Register eines Mitgliedstaats (sog. "arbeitnehmerlose SE") ohne vorherige Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nach dieser Richtlinie dieses Verhandlungsverfahren nachzuholen ist, wenn die SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird? 2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen: Ist die nachträgliche Durchführung des Verhandlungsverfahrens in einem solchen Fall ohne zeitliche Begrenzung möglich und geboten? 3. Sollte der Gerichtshof die zweite Frage bejahen: Steht Art. 6 der Richtlinie 2001/86/EG einer Anwendung des Rechts desjenigen Mitgliedstaats, in dem die SE jetzt ihren Sitz hat, für eine nachträgliche Durchführung des Verhandlungsverfahrens entgegen, wenn die "arbeitnehmerlose SE" in einem anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Durchführung eines solchen Verfahrens in das Register eingetragen und noch vor der Verlegung ihres Sitzes herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde? 4. Sollte der Gerichtshof die dritte Frage bejahen: Gilt dies auch, wenn der Staat, in dem diese "arbeitnehmerlose SE" erstmals eingetragen wurde, nach deren Sitzverlegung aus der Europäischen Union ausgetreten ist und sein Recht keine Vorschriften über die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE mehr enthält?
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