§ 43 – Missbrauchsverbot
SEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 3/23ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR3.23.0
- BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 6/23ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR6.23.0
- BAG, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 ABR 37/20ECLI:DE:BAG:2024:261124.B.1ABR37.20.0
Das Verhandlungsverfahren über eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuholen, wenn es bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterblieben ist, weil deren Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten.
- C-706/22 – Konzernbetriebsrat der O SE & Co. KG gegen Vorstand der O Holding SEECLI:EU:C:2024:402
Vorlage zur Vorabentscheidung – Societas Europaea – Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 – Art. 12 Abs. 2 – Beteiligung der Arbeitnehmer – Eintragung der Europäischen Gesellschaft – Voraussetzungen – Vorherige Durchführung des Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2001/86/EG – Arbeitnehmerlos gegründete und eingetragene Europäische Gesellschaft, die aber die Muttergesellschaft von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften geworden ist – Verpflichtung zur Nachholung des Verhandlungsverfahrens – Fehlen – Art. 11 – Missbräuchlicher Rückgriff auf eine Europäische Gesellschaft – Vorenthaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer – Verbot
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