§ 28 – Prüfungsunterlagen

SEE-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1)Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.
(2)Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 SEE-BAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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