§ 3 – Aufgaben der zuständigen Stelle

SEE-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. 1.überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,
2.richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,
3.prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,
4.erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und
5.unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SEE-BAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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