§ 3 – Verfahren der Datenübermittlung

SEE-DATEN_BERMITTDV · Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr

(1)Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papierform an die datenerhebende Stelle zu richten.
(2)Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss folgende Angaben enthalten: 1.Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen Stelle,
2.welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt werden sollen,
3.Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfüllung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 erforderlich ist.
Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegenüber der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen.
(3)Die Datenübermittlung der datenerhebenden Stelle kann 1.elektronisch oder
2.in Papierform
erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SEE-DATEN_BERMITTDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 SEE-DATEN_BERMITTDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.