§ 18 – Übergangsvorschriften

SEEANLG · Seeanlagengesetz

(1)Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
(2)Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, 1.für die am 1. Januar 2017 ein Antrag auf Planfeststellung oder Genehmigung nach der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, gestellt, aber noch nicht bestandskräftig entschieden ist, wird das Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt;
2.die am 1. Januar 2017 nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, bestandskräftig planfestgestellt oder genehmigt, aber noch nicht errichtet sind, gilt der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung als Planfeststellungsbeschluss oder Genehmigung nach diesem Gesetz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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