§ 3 – Bearbeitungsreihenfolge

SEEANLG · Seeanlagengesetz

(1)Die Bearbeitung der Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Eingang des ausreichenden Antrags. Schließt ein früher beantragtes Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hinsichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer Entscheidung über das früher beantragte ruhend stellen. Wird das früher beantragte genehmigt, weist es den später gestellten Antrag zurück.
(2)Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet: 1.eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,
2.eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange,
3.ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange und
4.einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 SEEANLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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