§ 152 – Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen

SEEARBG · Seearbeitsgesetz

Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (BGBl. 1957 II S. 1469, 1471; 1958 II S. 67) vermessen wurden, gilt der im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der Spalte „Bemerkungen“ eingetragene Bruttoraumgehalt in Bruttoregistertonnen als Bruttoraumzahl.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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