§ 59 – Urlaubsort

SEEARBG · Seearbeitsgesetz

Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds 1.der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
2.der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
3.der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
4.jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 59 SEEARBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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