§ 98 – Überprüfungen

SEEARBG · Seearbeitsgesetz

Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen 1.der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,
2.aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und
3.der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen
mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 98 SEEARBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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