§ 2 – Leistungsberechtigte Sozialeinrichtung
SEEARBG_119ABS4V · Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SEEARBG_119ABS4V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 2 SEEARBG_119ABS4V direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
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