§ 4 – Ruhepausen

SEEAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1)Abweichend von § 4 des Arbeitszeitgesetzes muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause unterbrochen werden, sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird.
(2)Die Ruhepause muss mindestens betragen: 1.30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,
2.45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Sie kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SEEAZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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